TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Baugebiet Lühnde „MühlenbergII“
- Einzelhäuser dürfen maximal zwei Wohneinheiten, Doppelhaushälften maximal eine Wohneinheit beinhalten (gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB).
- Bei der Errichtung von Carports, Garagen und mit Ausnahme von Einfriedungen auch untergeordneten Nebenanlagen auf den unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist zwischen diesen baulichen Anlagen und der Straßenbegrenzungslinie ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten (gemäß §23 (5) BauNVO).
- Je angefangene 400 m² Baugrundstücksgröße ist mindestens ein standortheimischer Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 14- 16cm, anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit zu ersetzen (gemäß § 9 (1) Nr. 25a und b BauGB).
- Innerhalb der Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine dreireihige Pflanzung aus standortheimischen Bäumen (II. Größenordnung) und Sträuchern anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit in gleicher Art, Menge und Qualität zu ersetzen. Der Anteil der Baumarten muss 5%, der Anteil der Sträucher 95% betragen.
Bäume sind als Heister, Höhe 150-200cm, und Sträucher als zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 60 - 100 cm, zu pflanzen.
Der Reihenabstand muss jeweils 1,0 m und der Abstand der Pflanzen untereinander in den Reihen jeweils 1,5 m betragen.
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist mit Ausnahme von transparenten Einfriedungen die Errichtung von Garagen, Carports und nebenanlagen unzulässig.
(gemäß § 9 (1) Nr. 25a und b BauGB). - In den Verkehrsflächen sind im Abstand von durchschnittlich 50 m standortheimische Laubbäume als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 16 - 18 cm in einer freizuhaltenden Baumscheibe von mindestens 8 m² anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit zu ersetzen (gemäß § 9 (1) Nr. 25a und b BauGB).
- Anpflanzungen und Maßnahmen nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden als Kompensationsmaßnahmen den Eingriffen in die Belange von Natur und Landschaft zugeordnet, die in den Baugebieten und Verkehrsflächen dieses Bebauungsplanes seinen Festsetzungen entsprechend durchgeführt werden. Sie sind innerhalb der Baugebiete durch den jeweiligen Grundstückseigentümer spätestens in der übernächsten auf den Beginn der Baumaßnahme folgenden Anpflanzperiode (Oktober bis April) durchzuführen. Anpflanzungen auf Verkehrsflächen sind durch die Gemeinde Algermissen spätestens in der auf den Abschluss der Baumaßnahme folgenden Anpflanzperiode (Oktober bis April) durchzuführen (gemäß § 9 (1a) BauGB).


